Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Sophie-Scholl-Gymnasium Förderverein e.V.“. Er ist ein eingetragener Verein und verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Er hat seinen Sitz in München. Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 1. September eines Jahres bis zum 31. August des darauf folgenden Jahres.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Bildung der Schülerinnen des Städtischen Sophie-Scholl-Gymnasiums München im Rahmen des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung. Der Verein trägt zur Image- und Profilbildung der Schule bei. Er setzt sich für eine Ergänzung und Verbesserung der Schulausstattung, für die Förderung von Studienreisen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen sowie für die Erhaltung und Pflege der Tradition der Schule ein. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben, die bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen. Das sind ehemalige Angehörige des Sophie-Scholl-Gymnasiums, Eltern von Schülerinnen, Schülerinnen, Lehrerinnen und Lehrer, Freunde, Gönnerinnen und Gönner. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt: 
   - durch schriftliche Kündigung,
   - durch Tod des Mitgliedes, 
   - bei juristischen Personen durch Auflösung oder Konkurs der juristischen Person,
   - durch Beschluss des Vorstandes, wenn Mitglieder trotz Zahlungsaufforderungen,
   - ihren Beitragsverpflichtungen mindestens zwei Jahre nicht nachkommen,
   - aus wichtigem Grund, hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
§4 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
    - der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden,
    - einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden,
    - der Schriftführerin / dem Schriftführer,
    - der Kassiererin / dem Kassierer,
    - einer Beisitzerin / einem Beisitzer.


Ein Mitglied des Vorstandes soll zum Zeitpunkt der Wahl dem Elternbeirat des Städtischen Sophie-Scholl-Gymnasiums angehören. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt (26 BGB). Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bevollmächtigen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält keine Vergütung. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandsbeschlüsse werden in Niederschriften festgehalten.
§5 Mitgliederversammlung    
Die Mitgliederversammlung wird von dem / der ersten Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Ladung muss schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher erfolgen. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich verlangt wird. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungsanträge bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitglieder-versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied und von der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§6 Beitrag und Mittelverwendung
Den Mindestbeitrag legt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder fest. Er ist für das laufende Geschäftsjahr jeweils bis zum 30.Juni zur Zahlung fällig. Ehemalige Schülerinnen und Schülerinnen des Städtischen Sophie-Scholl-Gymnasiums sind von der Beitragszahlung bis zum Ende der Ausbildungszeit befreit. Die dem Verein zugehenden Regelbeiträge, freiwilligen Beiträge‚ Spenden und sonstigen Mittel dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke gemäß § 2 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7 Rechnungslegung    
Der Vorstand hat in der Mitgliederversammlung über die Einnahmen und Ausgaben zu berichten und die Jahresabschlüsse mit Belegen zur Einsicht vorzulegen. Dem Vorstand ist nach Rechnungslegung Entlastung zu erteilen, soweit die Mitgliederversammlung dagegen keine Einwände erhebt. Die Mitgliederversammlung hat aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zwei Kassenprüferinnen / Kassenprüfer für die laufende Wahlperiode zu bestellen, die die Kassenführung und die Belege zu überprüfen haben.
§8 Auflösung des Vereins   
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. In der Einladung muss die Entscheidung über die Auflösung ausdrücklich angekündigt sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt München, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Erziehung am Sophie- Scholl-Gymnasium zu verwenden. Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.01.2000 in München beschlossen und am 20.06.2012 und am 03.06.2014 geändert.